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1.
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Die Aufteilung von Phase 1 und 2
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| a) |
Während der ersten Periode der gearbeiteten Wochen, Woche 1 bis einschließlich Woche 26 (26 Wochen), arbeitet der Zeitarbeiter in Phase 1. |
| b) |
Während der zweiten Periode der gearbeiteten Wochen, Woche 27 bis einschließlich Woche 130 (104 Wochen) arbeitet der Zeitarbeiter in Phase 2. |
| c) |
Alle Wochen, in denen vom Zeitarbeiter tatsächlich Arbeit verrichtet wurde, zählen als eine Arbeitswoche, egal wieviel Stunden in dieser Woche gebeitet wurde. |
| d) |
Wenn von einer Unterbrechung von 26 Wochen oder länger zwischen zwei Zeitarbeitsverträgen die Rede ist, beginnt die Aufteilung der gearbeiteten Wochen wieder von vorne. Man startet dann wieder mit Phase 1. |
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2.
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Beim Einstieg in die Phase 1 und 2 des Zeitarbeitsvertrages mit Synchronisationsklausel gilt:
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| a) |
Der Zeitarbeitsvertrag von Phase 1 und 2 wird für die Überlassung geschlossen. |
| b) |
Der Synchronisationsklausel beinhaltet, dass der Zeitarbeits-vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeiter von Rechts wegen endet, sobald die Überlassung auf Wunsch der leihenden Partei abläuft (Artikel 7: 691 lid 2 BW) |
| c) |
Das Zeitarbeitsunternehmen schuldet nur den Lohn für die Periode, in der der Zeitarbeiter tatsächlich Zeitarbeit verrichtet hat. Artikel 7: 628 lid 1 BW kommt nicht zur Anwendung. |
| d) |
Abweichend vom Artikel 7: 691 lid BW ist der Synchronisationsklausel auch während Phase 2 zutreffend. |